Wir zahlen die Dachmiete pro m². Sie haben die Möglichkeit, diese Pacht als Einmalzahlung zu erhalten (ca. 10 bis 25 € je m² genutzte Fläche) oder als jährliche Pachtzahlung von 1,0 bis 2,5 €/m².
Die Höhe der Pacht ist abhängig von der Dachausrichtung, der Dacheindeckung und der Sonneneinstrahlung.
Nein, Ihnen entstehen keinerlei zusätzliche Kosten für die Entwicklung des Prozesses. Sie erhalten Ihre Dachpacht abzugsfrei.
Im Vergleich zur Einmalzahlung wird die jährliche Pachtzahlung aufgezinst und ist in der Summer daher deutlich höher.
Im Allgemeinen beträgt die Pachtdauer 20 Jahre. Der Pachtvertrag kann dann ggfs. um 5 oder 10 Jahre verlängert werden.
Die clear sky ist das installierende Unternehmen und sucht einen Investor, der die Anlage finanziert. Wir fungieren gleichzeitig als Vermittler zwischen Dachbesitzern und Investoren.
Im Mietvertrag wird der Betreiber der PV-Anlage verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für die Photovoltaikanlage abzuschließen. Der Dacheigentümer trägt daher kein höheres Risiko.
Der Pächter (Investor) entscheidet, was nach der Vertragslaufzeit mit der Anlage passiert. Sie geht nicht automatisch in Ihr Eigentum über, ggfs. können Sie sie vom Pächter abkaufen.
Ansonsten lässt der Investor die Anlage deinstallieren, denn ein Großteil der verbauten Stoffe sind wiederverwertbar.
Durch die Vermietung der Dachfläche ist es möglich die Sanierungskosten zu senken. Eine Einmalpacht deckt in vielen Fällen sogar die gesamten Sanierungskosten für Ihr Dach. Dies hängt insbesondere von der Sonneneinstrahlung am Standort ab.
Nein. Sie muss als Mieteinnahme versteuert werden.
Sie können von dem günstigeren Strom mit Festpreis auf 20 Jahre profitieren.
Für die Installation einer PV-Dachanlage müssen Ihre Gebäude gewisse Voraussetzungen erfüllen. Die Dachflächen sollten möglichst nicht verschattet sein. Außerdem müssen die Dächer genügend Lastreserven aufweisen um statisch freigegeben werden zu können. Der Netzanschluss für die Photovoltaikanlage sollte zudem in der Nähe liegen, was wir mit dem Netzbetreiber abklären.
Brachliegende Ackerflächen oder ungenutzte Wiesen sind neben Dachflächen sehr attraktiv für ein Verpachtungsmodell. Entscheidend ist, ob die Fläche nach EEG vergütungsfähig ist. Dazu zählen Freiflächen, die sich bis zu 110 m längs von Autobahnen oder Schienenwegen befinden oder Konversionsflächen die zuvor wirtschaftlich oder militärisch genutzt wurden. Landwirtschaftliche Flächen in benachteiligten Gebieten sind in den süddeutschen Bundesländern (Bayer, Baden-Württemberg, Hessen, Saarland und Rheinland-Pfalz) ebenfalls vergütungsfähig.
Seit längerer Zeit raten wir dringend von der Installation von Solaranlagen auf asbesthaltigen Dächern ab. Asbest ist ein krebserregender Stoff, für den laut Gefahrstoff-Vorordnung (GefStoffV vom 23.12.2004, BGBl. I S 3758) ein umfassendes Bearbeitungs- und Verwendungsverbot gilt. Daher bieten wir in diesen Fällen eine Sanierung der asbesthaltigen Dachhaut durch Trapezblech, die mit der Pacht aufgewogen wird.
Unter Umständen argumentieren Versicherer, dass Photovoltaikanlagen das Schadensrisiko am Gebäude erhöhen. In unseren Verträgen verpflichten wir uns zu einer Betreiber-Haftpflichtversicherung, die eventuelle Risiken abdeckt die von der Photovoltaikanlage ausgehen. Zusätzlich sind die Anlagen durch eine Elektronikversicherung versichert. Damit sind sämtliche Risiken, die auf externe Einwirkung zurückzuführen sind, abgedeckt.
Eine Erhöhung des Beitrags der Gebäudeversicherung ist daher nicht gerechtfertigt und unüblich.
Eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist ein Nutzungsrecht, das dem jeweilig Begünstigten zusichert, das Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen zu dürfen. Ein Nutzungsrecht stellt keine Belastung des Grundstückes dar, sondern lediglich eine Berechtigung. Die Dienstbarkeit für eine Photovoltaikanlage muss erstrangig in der zweiten Abteilung im Grundbuch eingetragen werden.
Eintragungen im Grundbuch werden hintereinander in einer Rangfolge eingetragen. Der erste Eintrag erhält den ersten Rang usw. Die Bestimmung des Ranges wird durch das Eintragungsdatum festgelegt. Der ältere Eintrag ist immer einen Rang höher als der nächst jüngere Eintrag.
Die Dienstbarkeit für eine Photovoltaikanlage sollte jeweils erstrangig eingetragen werden. Damit sichert man den Betrieb bei einer Versteigerung bei Insolvenz des Eigentümers ab. Das Nutzungsrecht (Dienstbarkeit) wird dabei an erster Stelle bedient, unabhängig davon ob die Grundschulden in den nachfolgenden Rängen beglichen werden. Die Dienstbarkeit hat auf die Auszahlung der Grundschulden keinen Einfluss.
Die Eintragung wird im Beisein eines Notars vorgenommen. Der Verpächter muss beim Notar erscheinen und per Unterschrift bestätigen, dass der Pächter in das Grundbuch eingetragen wird. Bei einem Rangrücktritt müssen der Verpächter und der momentane Ranginhaber ebenfalls vor dem Notar den Rücktritt schriftlich bestätigen.